Nach § 75a (1) BörseG muss jeder Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, einmal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren EWR-Vertragsstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach Gemeinschaftsrecht und einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat.