VERBUND begrüßt deutsches Gerichtsurteil zu Stromdurchleitung

25.07.2000Wien

VERBUND begrüßt das heute, Dienstag, vom Landgericht Berlin verkündete Urteil, wonach die VEAG, Ostdeutschlands größter Stromnetzbetreiber, 120 Megawatt Grundlast für Leipzig durch ihr Netz durchleiten muß.

Angestrebt hatten das Urteil der VERBUND, die Deutsche Tractebel AG und die KOM-Strom AG als neue Stromlieferanten der Stadtwerke Leipzig. Der VERBUND-Anteil beläuft sich auf jährlich rund 300 Gigawattstunden; das entspricht etwa dem Verbrauch einer Industriestadt mit 50.000 Einwohnern.

Nun sind die Chancen erheblich gestiegen, daß die Lieferung im Herbst endgültig aufgenommen werden kann, wenn das Landgericht Leipzig gegen den Regionalversorger "envia", welcher ebenfalls die Durchleitung verhindert, ein ähnliches Urteil fällt.

Das Berliner Gericht hat das nun ergangene Urteil gegen die VEAG damit begründet, daß die ostdeutsche "Braunkohleschutzklausel" nicht generell angewendet werden darf, um anderen Stromanbietern die Durchleitung durch das VEAG-Netz zu verwehren. Zudem hatten die Richter das VEAG-Argument zurückgewiesen, wonach der VERBUND nicht liefern dürfe, weil die Stadtwerke Leipzig in Österreich kein zugelassener Kunde wären.

"Wir freuen uns, daß das Gericht unserer Auffassung gefolgt ist", erklärten Dipl.-Ing. Hans Haider, Sprecher des Vorstandes des VERBUND, und Dr. Hannes Sereinig, für den Stromhandel zuständiger Vorstand. "Und wir hoffen, daß das nächste Urteil auch zu unseren Gunsten lauten wird."

Die Stadtwerke Leipzig hatten im November 1999 einen neuen Stromliefervertrag u.a. mit dem VERBUND abgeschlossen. Zur Lieferung ab 1. Jänner 2000 kam es bisher jedoch nicht, weil die VEAG die Durchleitung verweigerte.

Sie stützte sich hauptsächlich auf die sogenannte Braunkohleschutzklausel im Energiewirtschaftsgesetz, wonach befristet bis 2003 eine ausreichend hohen Verstromung von ostdeutscher Braunkohle berücksichtigt werden kann.

Das deutsch-österreichische Lieferkonsortium dagegen vertrat den Standpunkt, daß die Braunkohleschutzklausel nicht den Sinn haben kann, die ostdeutsche Wirtschaft durch nicht-konkurrenzfähige Strompreise zu benachteiligen. Dieser Ansicht schloß sich das Landgericht Berlin an.