Einberufung zur 72. ordentlichen Hauptversammlung der VERBUND AG

am 30. April 2019, um 10:30 Uhr, im Haus der Industrie, Großer Festsaal, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 4

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 72. ordentlichen Hauptversammlung der VERBUND AG

am Dienstag, dem 30. April 2019, um 10:30 Uhr,
im Haus der Industrie, Großer Festsaal, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 4.

Tagesordnung

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2018 samt Lagebericht des Vorstands und des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018.
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinnes.
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018.
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018.
  5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019.
  6. Wahlen in den Aufsichtsrat.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit ab 09. April 2019 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.verbund.com/hv zugänglich:
  • Integrierter Geschäftsbericht,
  • Jahresabschluss und Lagebericht,
  • Corporate Governance-Bericht,
  • Konzernabschluss und Konzernlagebericht,
  • Vorschlag für die Gewinnverwendung,
  • Bericht des Aufsichtsrats
 
jeweils für das Geschäftsjahr 2018

 

  • Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6,
  • Erklärung der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gem. § 87 Abs. 2 AktG samt Lebenslauf,
  • Formulare für die Erteilung einer Vollmacht,
  • Formulare für den Widerruf einer Vollmacht,
  • vollständiger Text dieser Einberufung.

Hinweis auf die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre gem. §§ 109, 110, 118 und 119 AktG

Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionärinnen und Aktionäre

Gemäß § 109 AktG können Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit am 09. April 2019 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit), der Gesellschaft zugeht. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionärinnen und Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die unten stehenden Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Derartige Anträge müssen der Gesellschaft in Schriftform ausschließlich an folgende Adresse zugehen:

Per Post oder per Boten:

  

VERBUND AG
Corporate Office, z. Hd. Herrn Dr. Andreas Bräuer
Am Hof 6a, 1010 Wien. 

Per E-Mail:

 

ein elektronisches Dokument im Format PDF mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur:
anmeldung.verbund@hauptversammlung.at
oder per SWIFT: GIBAATWGGMS
Message Type MT598 oder MT599
 

Beschlussvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zu der Tagesordnung

Gemäß § 110 AktG können Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge samt Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen spätestens am 7. Werktag vor der Hauptversammlung, somit am 18. April 2019 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit), der Gesellschaft zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Derartige Anträge müssen der Gesellschaft in Textform ausschließlich an eine der folgenden Adressen zugehen:

Per Post oder per Boten:

 

VERBUND AG
Corporate Office, z. Hd. Herrn Dr. Andreas Bräuer
Am Hof 6a, 1010 Wien
Per Telefax: +43 (0) 50313-154010
oder per E-Mail: hv@verbund.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.
 
Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Bei Namensaktien ist die Eintragung im Aktienbuch maßgeblich und bedarf es keines gesonderten Nachweises durch den Aktionär.

 

Angaben gemäß § 110 Abs. 2 S 2 AktG

Für den Fall der Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG zum Tagesordnungspunkt 6 „Wahlen in den Aufsichtsrat“, macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Der Aufsichtsrat der VERBUND AG besteht derzeit aus zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und fünf vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind von zehn Kapitalvertretern drei Frauen und von fünf Arbeitnehmervertretern zwei Frauen. Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 AktG gegen eine Gesamterfüllung der Quote durch die Kapital- bzw. Arbeitnehmervertreter liegt nicht vor.

Bei der allfälligen Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG zum Tagesordnungspunkt 6 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des Wahlvorschlags von fünfzehn Aufsichtsratsmitgliedern mindestens fünf Frauen dem Aufsichtsrat angehören.

Auskunftsrecht

Gemäß § 118 AktG ist jeder Aktionärin und jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an andreas.braeuer@verbund.com übermittelt werden.

Anträge in der Hauptversammlung

Jede Aktionärin bzw. jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs. 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 18. April 2019 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs. 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. Weiters ist zu beachten, dass, da auf die Gesellschaft § 86 Abs. 7 AktG betreffend die quotenmäßige Gleichstellung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat anwendbar ist, mindestens fünf Sitze im Aufsichtsrat jeweils mit Frauen bzw. mit Männern zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs. 7 AktG zu erfüllen.

Informationen auf der Internetseite

Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionärinnen bzw. Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.verbund.com/hv zugänglich.

Teilnahmeberechtigung: Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 111 AktG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich bei Namensaktien nach der Eintragung im Aktienbuch und bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz jeweils am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), somit am 20. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionärin bzw. Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist bzw. im Falle von Namensaktien im Aktienbuch eingetragen ist.

Inhaberaktien

Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit am 25. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss, nachzuweisen:

Per Post oder per Boten:

  

VERBUND AG
Corporate Office, z. Hd. Herrn Dr. Andreas Bräuer
Am Hof 6a, 1010 Wien

Per E-Mail:

 

ein elektronisches Dokument im Format PDF mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur:
anmeldung.verbund@hauptversammlung.at

oder per SWIFT: 

 

GIBAATWGGMS
Message Type MT598 oder MT599; unbedingt bei Aktien ISIN
AT0000746409 im Text angeben.

Gerne vorab auch in Textform:

 

per Telefax: +43 (0)1 8900500-70 oder
per einfachem E-Mail: anmeldung.verbund@hauptversammlung.at
(Bitte um Depotbestätigungen im Format PDF.)

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Sie hat mindestens die in § 10a Abs. 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten:
  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (BIC),
  • Angaben über die Aktionärin bzw. den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, ggf. Register und Registernummer bei juristischen Personen,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien der Aktionärin bzw. des Aktionärs; ISIN AT0000746409,
  • Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 20. April 2019, 24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. Depotbestätigungen werden in deutscher oder in englischer Sprache entgegen genommen.

Namensaktien

Bei Namensaktien ist ausschließlich die Eintragung im Aktienbuch am Ende des Nachweisstichtages maßgeblich; es bedarf weder eines gesonderten Nachweises durch den Aktionär noch einer Anmeldung zur Hauptversammlung.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG

Jede Aktionärin bzw. jeder Aktionär, die/der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Bevollmächtigte nimmt im Namen der Aktionärin bzw. des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie die Aktionärin bzw. der Aktionär, die/den er vertritt.
 
Die Gesellschaft selbst sowie Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können nicht als Bevollmächtigte einer Aktionärin oder eines Aktionärs bestellt werden.

Hat die Aktionärin bzw. der Aktionär ihrem/seinem depotführenden Kreditinstitut die Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung hinsichtlich der Vollmachtserteilung der Gesellschaft zukommen lässt.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.

Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft www.verbund.com/hv zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft bis spätestens 29. April 2019, 16.00 Uhr (MESZ) ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung zur Hauptversammlung übergeben wird:

Per Post oder per Boten:

  

VERBUND AG
Corporate Office, z. Hd. Herrn Dr. Andreas Bräuer
Am Hof 6a, 1010 Wien
Per Telefax:
+43 (0)1 8900500-70
Per E-Mail: anmeldung.verbund@hauptversammlung.at
oder per SWIFT: GIBAATWGGMS
Message Type MT598 oder MT599

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

Am Tag der Hauptversammlung erfolgt die Entgegennahme einer Vollmacht bei der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

Als Service bieten wir unseren Aktionärinnen und Aktionären an, ihr Stimmrecht durch einen unabhängigen von der Gesellschaft benannten Vertreter – den Interessenverband für Anleger (IVA), Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, office@iva.or.at, Tel.: +43 1 87 63 343/30 – ausüben zu lassen. Für den Interessenverband für Anleger wird Herr Dr. Wilhelm Rasinger (wilhelm.rasinger@iva.or.at) bei der Hauptversammlung diese Aktionärinnen bzw. Aktionäre vertreten. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der VERBUND AG getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat die Aktionärin bzw. der Aktionär zu tragen.

Für die Erteilung einer Vollmacht an den IVA kann das spezielle auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbund.com/hv zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Die Vollmacht muss zeitgerecht ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen:

Per Post oder per Boten:

  

Dr. Wilhelm Rasinger c/o Interessenverband für Anleger (IVA),

Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, 

Per Telefax: +43 (0)1 8900500-70
oder per E-Mail: anmeldung.verbund@hauptversammlung.at
 
Im Falle der Bevollmächtigung des IVA übt Dr. Wilhelm Rasinger das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von der Aktionärin bzw. vom Aktionär erteilten Weisungen aus, die auf dem speziellen Vollmachtsformular angekreuzt werden können. Falls keine Weisungen angekreuzt werden, wird der Bevollmächtigte für die Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats stimmen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.

Die zur Abstimmung gelangenden Beschlussvorschläge werden von der Gesellschaft auf der Website unter www.verbund.com/hv veröffentlicht.

Datenschutzinformation für Aktionärinnen und Aktionäre der VERBUND AG

Die VERBUND AG, Am Hof 6a, 1010 Wien, ist Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre.
Die VERBUND AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionärinnen und Aktionäre, insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankdaten, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien der Aktionärin/des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten, auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt um den Aktionärinnen und Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die personenbezogenen Daten erhält die VERBUND AG von den Aktionärinnen und Aktionären oder vom jeweiligen depotführenden Institut.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionärinnen und Aktionären bzw. deren Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionärinnen und Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Art 6 Abs. 1 lit c DSGVO.

Die VERBUND AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von VERBUND AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der VERBUND AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die VERBUND AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

Nimmt eine Aktionärin / ein Aktionär bzw. deren Vertreter an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen berechtigten Personen in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. VERBUND AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Vertretern werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionärinnen und Aktionären gegen die VERBUND AG oder umgekehrt von der VERBUND AG gegen Aktionärinnen und Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Jede Aktionärin / jeder Aktionär bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Vertreter gegenüber der VERBUND AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten datenschutz@verbund.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
 
VERBUND AG
Am Hof 6a
1010 Wien
Telefon: +43 (0)50313-0

Zudem steht den Aktionärinnen und Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO zu.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 347.415.686,-- und ist in 170.233.686 auf Inhaber lautende Stückaktien und 177.182.000 auf Namen lautende Stückaktien eingeteilt.

Jede Aktie gewährt eine Stimme, jedoch mit folgender Maßgabe:
Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung ist, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 % beteiligt sind, das Stimmrecht jeder Aktionärin bzw. jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 % des Grundkapitals, sohin mit 17.370.784 Stimmen, beschränkt.

Einlass und Registrierung

Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt am 30. April 2019 um 9:30 Uhr. Bei der Registrierung ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation vorzulegen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mit dabeihaben.

Wir ersuchen Sie in Ihrer Zeitplanung die nunmehr üblichen Sicherheitsüberprüfungen zu berücksichtigen.

 

Wien, im März 2019 
Der Vorstand