Fernwärmeliefervertrag Großraum Graz: Schiedsgericht entscheidet

10.09.2015Wien, Graz

Keine Verpflichtung zur Vorhaltung einer zusätzlichen Wärme-Ausfallsreserve für VERBUND Thermal Power

Das befasste Schiedsgericht hat in der Frage der Bereithaltung einer Ausfallsreserve entschieden, dass VERBUND Thermal Power keinerlei Verpflichtung zur Vorhaltung einer Ausfallsreserve trifft. Das Schiedsgericht bestätigt damit uneingeschränkt die Rechtsauffassung von VERBUND.

Die unbedingte Notwendigkeit zur Vorhaltung einer derartigen Ausfallreserve für die Wärmeversorgung der Graz Stadt und Umgebung wurde von Energie Steiermark Wärme GmbH in einer von ihr erwirkten Einstweiligen Verfügung behauptet. Die Verantwortung zur Vorhaltung einer gemäß Energie Steiermark notwendigen Ausfall-Reserve, kann damit gegebenenfalls nur bei der Energie Steiermark liegen. VERBUND steht jedenfalls auch weiterhin für entsprechende Gespräche zur nachhaltigen, wirtschaftlich und umweltpolitisch sinnvollen Nutzung des Standortes Mellach für die Fernwärmeversorgung von Graz und Umgebung zur Verfügung.

„VERBUND ist der vertraglich zugesicherten Wärmelieferung von bis zu 230 MWth stets nachgekommen und wird dies auch bis zur Beendigung des Vertrages weiterhin tun“, so VERBUND Erzeugungs-Vorstand Günther Rabensteiner. „Darüber hinaus ist VERBUND bemüht, bei der Erarbeitung eines nachhaltigen Konzeptes zur mittel- und langfristigen emissionsarmen Fernwärmeversorgung für die Bevölkerung im Großraum Graz mit einer wirtschaftlichen Nutzung des Standortes Mellach zu unterstützen.“

Historie

Der Wärmeliefervertrag für den Großraum Graz wurde bereits im Jahr 2000 zwischen damaligen Konzerngesellschaften der Energie Steiermark geschlossen und ist 2002 mit den Kraftwerken am Standort Mellach von Energie Steiermark in das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen VERBUND Thermal Power eingebracht worden. Im Dezember 2013 ist die Energie Steiermark aus dem Gemeinschaftsunternehmen ausgestiegen, da sie die Verluste - die insbesondere durch den Fernwärmestandort Mellach verursacht waren - nicht mittragen wollte. VERBUND musste ohne Partner Energie Steiermark die materiellen Jahresverluste 2013 dieser Wärmekrafttochter übernehmen sowie die langfristigen Verpflichtungen (z.B. aus dem Wärmeliefervertrag ) und damit den Betrieb der Wärmekraftwerke in Mellach sicherstellen. Im Zuge des Ausstiegs der Energie Steiermark aus der VERBUND Thermal Power im Dezember 2013 wurde die Dauer des Wärmelieferungsvertrages zur Lieferung von maximal 230 MWth Wärme verkürzt und die jährliche Kündbarkeit erstmals mit Wirkung 30.06.2020 vereinbart. Eine faire Anpassung des Wärmepreises gemäß dem Wärmeliefervertrag aus der Energie-Steiermark-Vorzeit an die tatsächlichen Wärmeproduktionskosten hat die Energie Steiermark kategorisch abgelehnt. Damit war die Einleitung der Liquidation der VERBUND Thermal Power notwendig geworden.

Aufgrund der materiellen Verluste der Wärmekrafttochter musste VERBUND im Mai 2014  tiefgreifende Entscheidungen zur Verlustreduktion treffen. Am 14. Mai 2014 informierte VERBUND über die geplante Einmottung des Gas-Kombikraftwerkes Mellach (mit der Möglichkeit zur weiteren Verwertung an Dritte) und die endgültige Schließung des Steinkohlekraftwerkes Dürnrohr  und des Öl-Fernheizkraftwerkes Neudorf/Werndorf II. VERBUND gab gleichzeitig bekannt, dass das Steinkohlekraftwerk Mellach zur Lieferung von bis zu maximal 230 MWth Fernwärme für den Großraum Graz weiter in Betrieb bleibt.

Unter der Begründung der Abwendung eines drohenden, unwiederbringlichen Schadens bei Wegfall einer – vertraglich allerdings nie zugesicherten – Ausfallsreserve erwirkte die Energie Steiermark am Bezirksgericht Graz West eine Einstweilige Verfügung, die am 11. September 2014 zugestellt wurde. Als Konsequenz dieser Einstweiligen Verfügung konnte die Einmottung des Gas-Kombikraftwerks Mellach (mit der Möglichkeit zur weiteren Verwertung an Dritte) nicht durchgeführt werden. Gemäß nunmehr veröffentlichtem Schiedsurteil hat VERBUND bzw. VERBUND Thermal Power keinerlei Verpflichtung zur Vorhaltung einer Ausfallsreserve. Das Schiedsgericht bestätigt damit uneingeschränkt die Rechtsauffassung von VERBUND. VERBUND wird daher mit Schiedsgerichtsurteil die Aufhebung der Einstweiligen Verfügung am Bezirksgericht Graz West erwirken.

Ingun Metelko Ingun Metelko

Unternehmenssprecherin

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