Informationen zur Wertsicherung von Grundpreis und von Arbeitspreis
Nach den Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kund:innen der VERBUND AG sind Änderungen Ihrer Energiepreise (Grundpreis, Arbeitspreis) an die Entwicklung von Indizes gebunden. Diese Indizes spiegeln die, für die Erbringung unserer Leistung an Sie relevanten Kosten wieder und ermöglichen so eine transparente und gut nachvollziehbare Anpassung der Energiepreise. Preisänderungen werden Ihnen unter Bekanntgabe des jeweiligen Index-Ausgangs- und Index-Vergleichswertes sowie der neuen Energiepreise in einem persönlichen Schreiben rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Energiepreise bekannt gegeben.
Wann kommt es zu einer Änderung des Grundpreises für Gas-Kund:innen und wie bemisst sich deren Umfang?
Ihr Grundpreis ist mit dem von Statistik Austria verlautbarten österreichischen Verbraucherpreisindex 2005 („VPI 2005“) wertgesichert. Die Wertsicherung Ihres Grundpreises auf Basis der Entwicklung des VPI 2005 ist in Punkt 8.1. der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erdgasbelieferung von Kund:innen der VERBUND AG näher beschrieben:
Der jeweilige Index-Ausgangswert ist der arithmetische Jahresmittelwert der verlautbarten Monatswerte des VPI 2005 (als „Jahres-VPI 2005“ veröffentlicht mit dem Zusatz Ø) des Kalenderjahres vor Abschluss Ihres Energieliefervertrages, Ihres letzten Tarifwechsels bzw. der letzten Preisänderung der Grundpreise (je nachdem, welcher Zeitpunkt der jüngste ist).
Der jeweils maßgebliche Index-Vergleichswert ist immer der Jahres-VPI 2005 jenes Kalenderjahres, das vor dem Inkrafttreten des geänderten Grundpreises vollendet wurde.
Kalenderjahr des Vertragsabschlusses, des letzten Tarifwechsels bzw. der letzten Preisänderung | Index-Ausgangswert bzw. Index-Vergleichswert für den Grundpreis (Jahres-VPI 2005) |
---|---|
2025 | 162,4 |
2024 | 157,8 |
2023 | 146,4 |
2022 | 134,8 |
2021 | 131,2 |
2020 | 129,3 |
2019 | 127,3 |
2018 | 124,8 |
2017 | 122,3 |
2016 | 121,2 |
2015 | 120,1 |
2014 | 118,2 |
Der Index-Vergleichswert für eine Preisänderung ist immer der Jahres-VPI 2005 jenes Kalenderjahres, das vor dem Inkrafttreten des geänderten Grundpreises vollendet wurde. Schwankungen des VPI nach oben oder unten bis einschließlich 2 % bleiben unberücksichtigt. Sobald jedoch die Grenze von 2 % über- bzw. unterschritten wird, kann der Grundpreis im entsprechenden Ausmaß angepasst werden (bei einem Rückgang des VPI um über 2 % muss die Preissenkung zu Ihren Gunsten durchgeführt werden). Der die 2 %-Grenze über- bzw. unterschreitende Jahres-VPI 2005 bildet als Index-Vergleichswert die Grundlage für eine zulässige Preiserhöhung bzw. für eine gebotene Preissenkung.
Nach einer Preisänderung ist der jeweils neue Index-Ausgangswert immer jener Jahres-VPI 2005, der für die Preisänderung herangezogen wurde.
Rechenbeispiel zur Wertsicherung des Grundpreises auf Basis des VPI 2005
Das folgende Beispiel soll die Methode der Preisanpassung mittels Wertsicherung anhand eines realistischen Beispiels zum Stichtag 1.5.2024 nachvollziehbar darstellen.
Ablauf der Wertsicherung des monatlichen Grundpreises per 1.5.2024 bei Beispielkund:in: Die letzte Anpassung des Grundpreises erfolgte am 1.5.2022. Nach dieser Wertsicherung ist der relevante Index-Ausgangswert der Jahreswert des VPI 2005 für das Kalenderjahr 2021 (Kalenderjahr vor der Wertsicherung). Der Index-Ausgangswert beträgt daher 134,8. Um die Entwicklung des VPI 2005 seit der letzten Wertsicherung zu ermitteln, wird der Jahres-VPI 2005 des Kalenderjahres 2023 (letztes abgeschlossenes Kalenderjahr vor dem 1.5.2024) benötigt. Dieser Index-Vergleichswert beträgt 157,8. Der Vergleich ergibt, dass der Index-Vergleichswert um 17,06 % über dem Index-Ausgangswert liegt. Die Zunahme des VPI seit der Wertsicherung 2022 liegt damit über dem Schwellwert von 2 %. Daher ist die Erhöhung des Grundpreises per 1.5.2024 im Ausmaß von 17,06 % zulässig.
Der:Die Beispielkund:in hatte zuletzt einen Grundpreis in Höhe von € 2,29 (exkl. USt.). Nach der Wertsicherung um + 17,06 % beträgt die Höhe des Grundpreises € 2,68 (exkl. USt.). Der aktuelle Index-Vergleichswert von 157,8 wird im Zuge der Wertsicherung zum neuen Index-Ausgangswert für den nächsten Stichtag laut AGB am 1.5.2025.
Den der Änderung des Grundpreises zugrundeliegenden VPI 2005 finden Sie auch im Internet auf der Seite der Statistik Austria
Der VPI 2005 ist unter https://www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/verbraucherpreisindex-vpi/hvpi veröffentlicht. Auf dieser Seite sind die relevanten Werte des VPI 2005 unter „Weiterführende Daten“ im pdf-Dokument „VPI Übersichtstabelle“ abrufbar, direkt erreichbar unter https://statistik.at/fileadmin/pages/214/2_Verbraucherpreisindizes_ab_1990.ods
Wann kommt es zu einer Änderung des Abnahmetarifs und der Servicepauschale für Photovoltaik-Kund:innen und wie bemisst sich deren Umfang?
Änderung der Servicepauschale:
Die Änderung Ihrer Servicepauschale auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2005 („VPI 2005“) ist in Punkt 5.3. der AGB näher beschrieben:
Der jeweilige Index-Ausgangswert ist der arithmetische Jahresmittelwert der verlautbarten Monatswerte des VPI 2005 (als „Jahres-VPI 2005“ veröffentlicht mit dem Zusatz Ø) des Kalenderjahres vor Abschluss Ihres Energieliefervertrages, Ihres letzten Tarifwechsels bzw. der letzten Änderung der Servicepauschale (je nachdem, welcher Zeitpunkt der jüngste ist).
Der jeweils maßgebliche Index-Vergleichswert ist immer der Jahres-VPI 2005 jenes Kalenderjahres, das vor dem Inkrafttreten der geänderten Servicepauschale vollendet wurde.
Kalenderjahr des Vertragsabschlusses, des letzten Tarifwechsels bzw. der letzten Preisänderung | Index-Ausgangswert bzw. Index-Vergleichswert für Servicepauschale (Jahres-VPI 2005) |
---|---|
2025 | 162,4 |
2024 | 157,8 |
2023 | 146,4 |
2022 | 134,8 |
2021 | 131,2 |
2020 | 129,3 |
2019 | 127,3 |
2018 | 124,8 |
2017 | 122,3 |
2016 | 121,2 |
2015 | 120,1 |
2014 | 118,2 |
VERBUND ist bei Änderungen des VPI 2005 im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, die Servicepauschale in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Index-Vergleichswert gegenüber dem Index-Ausgangswert geändert hat. Schwankungen nach oben oder unten bis einschließlich 2 % bleiben unberücksichtigt. Sobald jedoch die Grenze von 2 % über- bzw. unterschritten wird, kann die Servicepauschale im entsprechenden Ausmaß angepasst werden (bei einem Rückgang des VPI um über 2 % muss die Preissenkung zu Ihren Gunsten durchgeführt werden). Der die 2 %-Grenze über- bzw. unterschreitende Jahres-VPI bildet als Index-Vergleichswert die Grundlage für eine zulässige Preiserhöhung bzw. für eine gebotene Preissenkung.Nach einer Änderung ist der jeweils neue Index-Ausgangswert immer jener Jahres-VPI 2005, der für die Änderung herangezogen wurde.
Rechenbeispiel zur Änderung der Servicepauschale auf Basis des VPI 2005
Das folgende Beispiel soll die Methode der Preisanpassung anhand eines realistischen Beispiels zum Stichtag 1.5.2022 nachvollziehbar darstellen:
Ablauf der Änderung der monatlichen Servicepauschale per 1.3.2023 bei einer Beispielkund:in: Der betroffene Abnahmevertrag wurde im Jahr 2022 abgeschlossen. Der relevante erste Index-Ausgangswert ist der Jahreswert des VPI 2005 für 2021 (Kalenderjahr vor dem Vertragsabschluss). Der Index-Ausgangswert beträgt daher 134,8. Um die Entwicklung des VPI 2005 seit Vertragsabschluss bis zum 1.3.2023 zu ermitteln, wird der VPI 2005 Jahreswert des Jahres 2022 (letztes abgeschlossenes Kalenderjahr vor dem 1.3.2023) benötigt. Dieser Index-Vergleichswert beträgt 146,4. Der Vergleich ergibt, dass der Index-Vergleichswert um 8,61 % über dem Index-Ausgangswert liegt. Die Zunahme des VPI seit Vertragsabschluss 2022 liegt damit über dem Schwellwert von 2 %. Daher kann eine Erhöhung der Servicepauschale per 1.3.2023 im Ausmaß von 8,61 % erfolgen. Der:Die Beispielkund:in hatte zuletzt eine Servicepauschale in Höhe von € 2,99 (exkl. USt.). Nach der Änderung in vollem Ausmaß um 8,61 % beträgt die Höhe der Servicepauschale € 3,25 (exkl. USt.). Der aktuelle Index-Vergleichswert von 146,4 wird im Zuge der Änderung zum neuen Index-Ausgangswert.
Den der Änderung der Servicepauschale zugrundeliegenden VPI 2005 finden Sie auch im Internet auf der Seite der Statistik Austria
Der VPI 2005 ist unter https://www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/verbraucherpreisindex-vpi/hvpi veröffentlicht. Auf dieser Seite sind die relevanten Werte des VPI 2005 unter „Weiterführende Daten“ im pdf-Dokument „VPI Übersichtstabelle“ abrufbar, direkt erreichbar unter https://statistik.at/fileadmin/pages/214/2_Verbraucherpreisindizes_ab_1990.ods
Änderung des Abnahmetarifs:
VERBUND ist berechtigt, Ihren Abnahmetarif anzupassen, wenn sich der von der Österreichischen Energieagentur berechnete und veröffentlichte gewichtete Österreichische Strompreisindex (ÖSPI) im Vergleich zu Ihrem Index-Ausgangswert verändert hat. Die Regelung für Änderungen Ihres Abnahmetarifs auf Basis der Entwicklung des ÖSPI ist in Punkt 5.4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen näher beschrieben.
Der jeweilige Index-Ausgangswert ergibt sich wie folgt:
Der erste Index-Ausgangswert ist der arithmetische Mittelwert der gewichteten ÖSPI-Monatswerte jenes Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses oder des letzten Tarifwechsels, je nachdem, welcher Zeitpunkt der jüngste ist, vollendet wurde (z.B. der Mittelwert der monatlichen ÖSPI-Werte des Kalenderjahres 2023 bei Vertragsabschluss im Jänner 2024).
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. des letzten Tarifwechsels | Index-Ausgangswert für den Abnahmetarif |
---|---|
2024 | 519,44 |
2023 | 354 |
2022 | 104,56 |
2021 | 88,24 |
2020 | 98,9 |
2019 | 72,25 |
2018 | 57,96 |
2017 | 53,07 |
2016 | 64,87 |
2015 | 71,29 |
2014 | 85,43 |
Der jeweils maßgebliche Index-Vergleichswert ist der arithmetische Mittelwert der gewichteten ÖSPI-Monatswerte für einen Zeitraum von zwölf Monaten, der dem vierten Monat (inkl. diesem) vor Wirksamkeit der angekündigten Preisänderung vorangegangen ist (z.B. der Mittelwert der monatlichen ÖSPI-Werte von Dezember 2021 bis einschließlich November 2022 bei einer Preisänderung per 1. März 2023).
Termin für eine Anpassung des Abnahmetarifs | Index-Ausgangswert für den Abnahmetarif |
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1.8.2022 | 143,45 |
1.3.2023 | 312,3 |
Der ÖSPI ist unter der Bezeichnung „ÖSPI (gewichtet)“ unter www.energyagency.at/fakten-service/energiepreise/strompreisindex.html im Internet abrufbar. VERBUND ist unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Punkt 5.5 der AGB berechtigt, den Abnahmetarif maximal in dem prozentualen Ausmaß zu ändern, in dem sich der Index-Vergleichswert im Verhältnis zum jeweiligen Index-Ausgangswert verändert hat.
Nach einer Preisänderung ist der neue Index-Ausgangswert immer jener Index-Wert, welcher der tatsächlichen Preisänderung zugrunde lag. Der neue Index-Ausgangswert ergibt sich daher aus einer prozentualen Anpassung des alten Index-Ausgangswertes um jenen Prozentsatz, der exakt der tatsächlichen Preisänderung entspricht.
Rechenbeispiel zur Änderung des Abnahmetarifs auf Basis des ÖSPI
Das folgende Beispiel soll die Methode der Preisanpassung anhand eines realistischen Beispiels zum Stichtag 1.3.2023 nachvollziehbar darstellen:
Der betroffene Abnahmevertrag wurde im Jahr 2022 mit einer Beispielkund:in abgeschlossen. Der relevante erste Index-Ausgangswert für die Änderung des Abnahmetarifs ist der arithmetische Mittelwert der gewichteten ÖSPI-Monatswerte des Kalenderjahres vor dem Vertragsabschluss (2021) und somit 88,24. Um die Entwicklung des ÖSPI seit Vertragsabschluss bis 2023 zu ermitteln, wird der arithmetische Mittelwert der gewichteten ÖSPI-Monatswerte für einen Zeitraum von zwölf Monaten der dem vierten Monat (inkl. diesem) vor Wirksamkeit der angekündigten Preisänderung vorangegangen ist (für den 1.3.2023 ist das der Zeitraum Dezember 2021 bis November 2022) benötigt. Dieser Index-Vergleichswert beträgt 312,3. Der Vergleich ergibt, dass der Index-Vergleichswert um 253,92 % über dem Index-Ausgangswert liegt. Daher kann eine Erhöhung des Abnahmetarifs per 1.3.2023 maximal im Ausmaß von 253,92 % erfolgen. Der neue Index-Ausgangswert nach einer Preisänderung ist immer jener Index-Wert, welcher der tatsächlichen Preisänderung zugrunde lag. Der neue Index-Ausgangswert ergibt sich daher aus einer prozentualen Anpassung des alten Index-Ausgangswertes um jenen Prozentsatz, der exakt der tatsächlichen Preisänderung entspricht.
Der: Die Beispielkund:in hatte zuletzt einen Abnahmetarif in Höhe von 10,99 Cent pro kWh (exkl. USt.). Im Rahmen der zulässigen Preisänderung kann der Abnahmetarif auf beispielsweise 17,93 Cent pro kWh (exkl. USt.) erhöht werden. Der neue Index-Ausgangswert beträgt dann 143,96.
Der der Änderung des Abnahmetarifs zugrundeliegende ÖSPI ist auch auf der Internetseite der Österreichischen Energieagentur jederzeit kostenfrei abrufbar:
Der ÖSPI ist unter der Bezeichnung „ÖSPI (gewichtet)“ unter www.energyagency.at/fakten-service/energiepreise/strompreisindex.html veröffentlicht. Auf dieser Seite sind die relevanten Werte des ÖSPI unter der Überschrift „Downloads“ im pdf-Dokument „ÖSPI Monatswerte / 2006 bis heute (pdf)“ in der Spalte „ÖSPI (gewichtet)“ veröffentlicht.