Sozialtarif
Ab April 2026 gibt es die Möglichkeit auf staatlich gestützten Strom, den sogenannten Sozialtarif. Dabei handelt es sich um einen fixen Strompreis von derzeit 6 ct/kWh für einen Verbrauch bis 2.900 kWh pro Jahr und einen gedeckelten Strompreis für den Verbrauch darüber hinaus. Berechtigt sind alle Kund:innen die vom ORF-Beitrag befreit sind. Sofern Sie diese Voraussetzung erfüllen, erfolgt die Umstellung auf den Sozialtarif automatisch und Sie profitieren bereits im Folgemonat von einer deutlichen finanziellen Entlastung.
Allgemeines
Der Begriff Sozialtarif wird als geläufige Bezeichnung für den im neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) verankerten „gestützten Preis für begünstigte Haushalte“ gem. §36 ElWG verwendet.
Der Sozialtarif ist ein bundeseinheitlicher, vergünstigter Strompreis, der einkommensschwachen Haushalten helfen soll, die Belastung durch hohe Energiekosten zu verringern und sie vor Energiearmut zu schützen.
Alle Stromlieferanten, die Haushalte beliefern, sind verpflichtet, diesen Tarif anzubieten.
Die Informationen zum Sozialtarif und dessen Einrichtung werden ab Anfang März vom OBS direkt an die Anspruchsberechtigten Personen versendet.
Der Sozialtarif tritt am 1. April 2026 in Kraft. Er gilt so lange, wie die Voraussetzungen dafür erfüllt werden.
Die gesetzliche Grundlage des Sozialtarifs tritt mit 31. März 2036 außer Kraft.
Anspruch haben volljährige Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die von der ORF-Beitragspflicht befreit sind und gleichzeitig eine der folgenden Leistungen beziehen:
Pensionen
Pflegegeld
Beihilfen oder Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
Sozialhilfe
Leistungen im Rahmen eines Lehrverhältnisses
Leistungen aufgrund von Gehörlosigkeit oder schwerer Hörbehinderung
Für einen Verbrauch von 2.900 kWh pro Jahr, dem sogenannten Grundkontingent, gibt es einen gesetzlich festgelegten Energiepreis, den sogenannten unteren Referenzwert. Dieser beträgt 6 ct/kWh und wird jährlich valorisiert.
Auch für den darüberhinausgehenden Verbrauch gibt es eine gesetzlich geregelte Preisfestsetzung. Der sogenannte obere Referenzwert errechnet sich an der Strombörse und spiegelt den tatsächlichen Beschaffungspreis wider.
Dieser Preis bezieht sich nur auf den Energieanteil, Netzentgelte sowie Steuern/Abgaben kommen zusätzlich hinzu.
Ja, der bestehende Vertrag bleibt aufrecht. Der Sozialtarif ist kein eigener neuer Stromtarif, sondern eine Preisdeckelung innerhalb des bestehenden Liefervertrags. Für ein definiertes Kontingent gilt ein vergünstigter Preis, darüber hinaus ein gesetzlich festgelegter Preisdeckel.
Ja, der Sozialtarif gilt grundsätzlich für alle Stromlieferverträge mit begünstigten Haushalten und muss mit jedem Produkt kombinierbar sein. Die Wahlfreiheit für das Produkt bleibt von der Gewährung des Sozialtarifs unberührt, das schließt Monatsfloater und andere dynamische Tarife mit ein.
Begünstigte Haushalte mit mehr als drei Personen erhalten zusätzlich einen Pauschalbetrag von 52,50 Euro pro Jahr und pro weiterer Person.
Für Personen mit stromintensivem medizinischem Bedarf – beispielsweise Heimdialyse oder Beatmungsgeräte – kann vom BMWET mit Verordnung ein zusätzlicher Pauschalbetrag vorgesehen werden.
Nein. Kundinnen und Kunden im Sozialtarif können uneingeschränkt an Energiegemeinschaften teilnehmen und auch selbst Strom einspeisen. Der Sozialtarif hat darauf keinerlei Auswirkungen und schränkt diese Möglichkeiten nicht ein.
Der Sozialtarif für Strom (rechtlich als gestützter Preis für begünstigte Haushalte bezeichnet) ist im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) geregelt.
Preisgestaltung und Kontingent
Das Grundkontingent beträgt 2.900 kWh pro Jahr und Zählpunkt.
Für diese Strommenge gilt der untere Referenzwert (derzeit 6 Cent/kWh), sofern der vertraglich vereinbarte Energiepreis nicht niedriger ist. In diesem Fall wird der günstigere Vertragspreis verrechnet.
Das jährliche Verbrauchskontingent von 2.900 kWh zum vergünstigten Preis wird gewährt, wenn der Stromlieferungsvertrag für einen Haushalt über einen Zählpunkt betrieben wird, der dem Lastprofil gemäß Anlage VI des ElWG (H0, HA, HF, L0, L1, L2) zugeordnet ist.
Der Sozialtarif ist mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt. Für den über das Kontingent hinausgehenden Stromverbrauch darf maximal der obere Referenzwert verrechnet werden.
Für weitere Zählpunkte eines Haushalts, die nicht in Anlage VI es ElWG genannt sind (z.B. andere SLP oder UL Profile), darf maximal der obere Referenzwert verrechnet werden.
Wenn der Sozialtarif erfolgreich gewährt wurde, wird er von ihrem Stromlieferanten bei der nächsten Stromrechnung (Jahres- oder Schlussabrechnung) berücksichtigt.
Es ist anzumerken, dass der Sozialtarif erst mit 1. April 2026 in Kraft tritt und aufgrund der Vorlaufzeit und Vorbereitungen daher frühestens auf jener Abrechnung sichtbar sein wird, die Verbrauchszeiträume nach dem 1. April 2026 beinhaltet.
Der Zählpunkt - auch Zählpunktbezeichnung oder Zählpunktnummer genannt - ist die eindeutige Identifizierung der Stromentnahmestelle.
Sie finden die Zählpunktbezeichnung auf Ihrer Stromabrechnung oder auf den Verträgen, die Sie mit dem Stromlieferanten als auch dem Netzbetreiber abschließen. Die auf dem Stromzähler ersichtliche Nummer (Zähler- bzw. Gerätenummer) ist NICHT die Zählpunktbezeichnung.
Sie finden die Zählpunktbezeichnung außerdem online auf dem Webportal Ihres Stromanbieters, wo Sie auch sämtliche Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag einsehen können.
Die Zählpunktbezeichnung hat 33 Stellen und beginnt in der Regel mit "AT00". Beachten Sie dabei, dass Sie einen Zählpunkt für den Energie-Verbrauch anführen und nicht für eine allfällige Einspeisung (Photovoltaik,...).
Lastprofile beschreiben das Abnahmeverhalten eines Verbrauchers. Die Zuweisung eines Lastprofils erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Information, welches Lastenprofil einem Zählpunkt zugeordnet ist, findet man in den Unterlagen des Stromlieferanten bzw. des Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).
Gemäß Anlage VI des ElWG ist das jährliche Verbrauchskontingent von 2.900 kWh an spezifische standardisierte Lastprofile (H0, HA, HF, L0, L1, L2) gebunden. Für weitere Zählpunkte eines Haushalts, die nicht in Anlage VI es ElWG genannt sind, darf maximal der obere Referenzwert verrechnet werden.
Bitte überprüfen Sie, welches Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet ist. Sollten tatsächlich Gründe vorliegen, die eine falsche Zuordnung nahelegen, kann beim Netzbetreiber oder beim Stromlieferanten eine Neuzuordnung beantragt werden.
Die Höhe der Ersparnis hängt von den individuellen Energiekosten ab. Der Sozialtarif ist eine gesetzliche Schutzmaßnahme im neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (§ 36 ElWG), die einkommensschwache Haushalte vor hohen Stromkosten schützt.
Anspruchsprüfung und ORF-Beitrags Service GmbH (OBS)
Noch nicht vom ORF-Beitrag befreite Personen:
Als erster Schritt ist ein Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag zu stellen. Der Antrag kann mithilfe des Befreiungsrechner direkt auf der Website der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) oder mittels Formular gestellt werden.
Die Formulare werden im Augenblick überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst.
Bereits vom ORF-Beitrag befreite Personen:
Der Sozialtarif soll ab 1. April 2026 grundsätzlich automatisch umgesetzt werden.
Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) arbeitet daran sicherzustellen, dass auch bereits befreite Personen den Sozialtarif ohne großen Mehraufwand in Anspruch nehmen können. In einzelnen Fällen kann es nötig sein, fehlende Daten, etwa die Zählpunktnummer, nachzureichen.
Bei Haushalten mit bestehender EAG-Kostenbefreiung (Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag) oder EAG-Deckelung liegt diese Information bereits vor.
Nach erfolgter Befreiung informiert die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) die Stromlieferanten unverzüglich über eine Datenschnittstelle über die Anspruchsberechtigung. Diese Information enthält Name, Adresse, Dauer der Befreiung, die Zählpunktbezeichnung des Stromzählers und allfällige Pauschalbeträge.
Der Sozialtarif wird anschließend automatisch ab dem folgenden Monatsersten über die Stromrechnung verrechnet und separat ausgewiesen.
Begünstigte Haushalte, die den Sozialtarif erhalten, müssen im Fall eines Lieferantenwechsels selbst tätig werden und die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) über den Umstand des Wechsels informieren.
Dadurch soll gewährleistet werden, dass die begünstigten Haushalte in jedem Fall ununterbrochen in den Genuss des gestützten Preises kommen.
Der Sozialtarif gilt für die Dauer der Befreiung vom ORF-Beitrag. Fallen die Voraussetzungen weg, etwa durch eine Verbesserung der Einkommenssituation, ist nach den Vorschriften des ORF-Beitragsgesetzes vorzugehen.
Die Prüfung und Gewährung des Sozialtarifs sowie der Mehrpersonenregelungen erfolgen ausschließlich durch die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS).
Der Stromlieferant selbst führt keine Nachkontrollen durch, etwa durch nachträgliche Meldeabfragen, ob ein Haushalt weiterhin als Mehrpersonenhaushalt gilt. Änderungen an der Anspruchsberechtigung werden dem Stromlieferanten von der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) mitgeteilt.